BFH - Beschluß vom 15.07.1998
VIII B 81/97
Normen:
FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 320

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz von der Rspr. anderer oberster Bundesgerichte

BFH, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen VIII B 81/97

DRsp Nr. 1999/682

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz von der Rspr. anderer oberster Bundesgerichte

Wird die grundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgericht begründet, so muss zunächst die behauptete Abweichung schlüssig dargestellt werden. Erforderlich ist neben der genauen Bezeichnung der Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts, dass in der Beschwerdebegründung aus dem angefochtenen Urteil des FG ein das Urteil tragender abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der zu einem - ebenfalls tragenden - abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des anderen obersten Bundesgerichts in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei in einer vom Revisionsgericht ohne Weiteres nachvollziehbaren Weise einander gegenüberzustellen.

Normenkette:

FGO § 115 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.