BFH - Beschluß vom 26.08.1998
V B 67/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 334

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage

BFH, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen V B 67/98

DRsp Nr. 1999/560

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage

Ist die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage nicht ersichtlich, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete auf ihrem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen. Das Gebäude wurde zum 1. April 1991 bezugsfertig. Vier Wohnungen wurden ab 1. April bzw. 1. Mai 1991 über ein amerikanisches Wohnungsamt an Mitglieder der US-Streitkräfte vermietet. In den Umsatzsteuererklärungen für 1990 und 1991 machte die Klägerin anteilig den Vorsteuerabzug aus den Gebäudeherstellungskosten für diese vier Wohnungen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Steuer erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.