BFH - Beschluß vom 20.01.1999
I B 23/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1214

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Fremdvergleich

BFH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen I B 23/98

DRsp Nr. 1999/6448

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Fremdvergleich

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass im Rahmen des Fremdvergleichs alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind und dass die Würdigung dieser Umstände dem FG als Tatsacheninstanz obliegt. 2. Angesichts der Einzelfallbezogenheit des Fremdvergleichs kann die vom FG vorgenommene Abwägung nur dann unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung angegriffen werden, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welche über den Einzelfall hinausgehende und in diesem Sinne grundsätzliche Fragen das gerügte Vorgehen des FG aufwirft. Das erfordert einen substantiierten Vortrag dahingehend, welches konkrete Sachverhaltselement das FG unzutreffend gewichtet hat und inwieweit diese Gewichtung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, in dem das Finanzgericht (FG) von der Klägerin behauptete Zinszahlungen an eine ausländische Gesellschaft nicht steuermindernd berücksichtigt hat.