BFH - Beschluß vom 29.01.1999
VII B 209/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1217

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; frühere EuGH-Entscheidung

BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen VII B 209/97

DRsp Nr. 1999/6152

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; frühere EuGH-Entscheidung

Ist eine früher streitige Rechtsfrage vom EuGH inzwischen entschieden worden, verlangt die Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf dargelegt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ im März und April 1993 Fleisch von Hausrindern mit Ursprung in Argentinien und Uruguay, unter Vorlage von Echtheitsbescheinigungen zum freien Verkehr abfertigen. Nach den Ermittlungen des Zollfahndungsamtes wurde vom Verkäufer des Fleisches außer der Rechnung über den bloßen Warenwert auch eine Rechnung über den Wert der Echtheitsbescheinigungen erteilt. Die letztgenannte Rechnung legte die Klägerin bei der Abfertigung nicht vor und ließ den Wert der Echtheitsbescheinigungen auch bei den Angaben über den Zollwert der Waren unberücksichtigt. Aufgrund dieses Sachverhalts erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) mit den Steueränderungsbescheiden vom ... 1996 insgesamt ... DM Zoll nach. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.