Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; frühere EuGH-Entscheidung
BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen VII B 210/97
DRsp Nr. 2002/2511
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; frühere EuGH-Entscheidung
Ist eine früher streitige Rechtsfrage vom EuGH inzwischen entschieden worden, verlangt die Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf dargelegt wird.