BFH - Beschluß vom 29.01.1999
VII B 210/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; frühere EuGH-Entscheidung

BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen VII B 210/97

DRsp Nr. 2002/2511

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; frühere EuGH-Entscheidung

Ist eine früher streitige Rechtsfrage vom EuGH inzwischen entschieden worden, verlangt die Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf dargelegt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;