BFH - Beschluß vom 30.06.1999
IX B 53/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1620

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz

BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen IX B 53/99

DRsp Nr. 1999/8613

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer in der Rspr. geklärten Frage. 2. Neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nur im Zusammenhang mit einer Verfahrensrüge erhoben werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig.