Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in erster Linie geltend, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nicht als gegeben angesehen. Der Zugang der Abgabenachricht des Finanzamts (FA) F vom 11. April 1994 habe nicht zum Wegfall des Hindernisses i.S. des § 110 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (
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