BFH - Beschluß vom 27.08.1998
III B 156/96
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 336

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; NZB

BFH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen III B 156/96

DRsp Nr. 1999/542

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; NZB

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage. 2. Mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils wird kein allgemeines Interesse an der Klärung bestimmter Rechtsfragen dargelegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in erster Linie geltend, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nicht als gegeben angesehen. Der Zugang der Abgabenachricht des Finanzamts (FA) F vom 11. April 1994 habe nicht zum Wegfall des Hindernisses i.S. des § 110 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geführt. Denn das betreffende Schreiben habe keinen Hinweis darauf enthalten, daß die Abgabe zuständigkeitshalber erfolgt sei. Er, der Kläger, habe deshalb davon ausgehen können, sein Investitionszulagenantrag werde vom Beklagten und Beschwerdegegner (FA L) in der Sache bearbeitet werden. Außerdem hätte das FA L auch ohne Antrag Wiedereinsetzung gewähren müssen, da ihm die Schwierigkeiten der Fristwahrung aufgrund unklarer Hinweise in den amtlichen Vordrucken bekannt gewesen seien.