BFH - Beschluss vom 07.10.2004
VIII B 76/04
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 337
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1623/02

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Obhutsprinzip gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG; Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 07.10.2004 - Aktenzeichen VIII B 76/04

DRsp Nr. 2005/122

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Obhutsprinzip gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG; Rechtsfortbildung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rechtsfortbildung erfordert keine weitere höchstrichterliche Entscheidung zum Obhutsprinzip gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. Denn der BFH hat sich mit diesem Problem bereits mehrfach auseinandergesetzt und deutlich gemacht, dass an der Verfassungsmäßigkeit des Obhutsprinzips keine Zweifel bestehen, weil es der Lebenserfahrung Rechnung trägt, dass derjenige am meisten mit dem Kinderunterhalt belastet ist, der das Kind betreut, erzieht und versorgt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).