BFH - Beschluß vom 20.01.1999
IV B 40/98
Normen:
AO § 236 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1055

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Prozesszinsen

BFH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen IV B 40/98

DRsp Nr. 1999/5812

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Prozesszinsen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. § 236 AO sieht einen Anspruch auf Prozesszinsen nicht vor, wenn die vorausgegangene gerichtliche Entscheidung nicht im Steuerfestsetzungs-, sondern im Steuererhebungsverfahren ergangen ist. Der BFH hat auch nach Einführung der Vollverzinsung für die Auslegung des § 236 AO daran festgehalten, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger Staatsleistungen nicht gibt.

Normenkette:

AO § 236 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).