BFH - Beschluß vom 18.05.2000
V B 178/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1504

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sachaufklärungsrüge

BFH, Beschluß vom 18.05.2000 - Aktenzeichen V B 178/99

DRsp Nr. 2000/8400

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sachaufklärungsrüge

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und an eine Sachaufklärungsrüge.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1985 ein Gerüstbau-Unternehmen. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Vorsteuerbeträge aus mehreren Rechnungen zweier "Subunternehmer" nicht zum Abzug zu: die Vorsteuer aus Rechnungen des S deswegen nicht, weil dieser selbst gegenüber der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft erklärt habe, er habe keine Gerüstbau-Leistungen erbracht und Geld für die Ausstellungen der Blankoquittungen bzw. Rechnungen erhalten; die Vorsteuer aus Rechnungen der E (nur deshalb) nicht, weil sie keine hinreichenden Leistungsbezeichnungen enthielten.