Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Revision nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage auch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.
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