BFH - Beschluß vom 19.02.1999
XI B 215/96
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 62 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 930

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen XI B 215/96

DRsp Nr. 1999/4241

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Überraschungsentscheidung

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da bereits durch die Rspr. des BFH geklärt, dass im finanzgerichtlichen Verfahren eine Prozessvollmacht vorzulegen ist, wenn ein Mitglied einer Sozietät ein anderes Mitglied vor Gericht vertritt. 2. Weist das FG einen Rechtsanwalt nicht auf die Möglichkeit hin, eine von einem vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage zu genehmigen, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung. Denn ein Rechtsanwalt muss wissen, dass eine Genehmigung innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht erforderlich gewesen wäre. Ein Irrtum darüber hätte dem Anwalt als Rechtsirrtum und damit als von ihm verschuldet angelastet werden müssen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 62 Abs. 3 ;

Gründe: