Die Beschwerde ist unzulässig.1. Die Rüge der Divergenz entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Bezeichnung der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angenommenen Abweichung erfordert die Darlegung. daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat. der mit einem abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz in einem angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83. BFHE 138. 152. BStBl II 1983. 479. 480. und vom 16. August 1996 VIII B 103/95. BFH/NV 1997. 237). Die vermeintlich sich widersprechenden Rechtsauffassungen müssen in der Beschwerdebegründung dergestalt herausgearbeitet werden. daß aus ihrer Gegenüberstellung die behauptete Divergenz ohne weiteres erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 6. März 1991 II B 65/89. BFH/NV 1992. 199. 200. und vom 6. März 1994 II B 102/93. BFH/NV 1995. 34).
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