BFH - Beschluß vom 12.04.1999
X B 148/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1351

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

BFH, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen X B 148/98

DRsp Nr. 1999/8413

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Grundsatz- und Divergenzbeschwerde entspricht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 61, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).