Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Grundsatz- und Divergenzbeschwerde entspricht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 61, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|