I. Im Rahmen eines ihr vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) bewilligten Veredelungsverkehrs (aktive Eigenveredelung) mit .... Stück lebenden Enten zur Herstellung von bratfertigen Enten ließ die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Enten im Gesamtwert von ... DM zur aktiven Veredelung abfertigen. Die Wiederausfuhrfrist für die veredelten Waren wurde mehrmals verlängert. Die Klägerin führte jedoch bis zum Ablauf dieser Frist weder die unveredelte noch die veredelte Ware wieder aus. Das HZA erließ daraufhin 1993 einen Steuerbescheid über Abschöpfung, Einfuhrumsatzsteuer und Ausgleichszinsen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|