BFH - Beschluß vom 07.01.1999
VII B 161/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 947

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; unterlassene Beweiserhebung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 07.01.1999 - Aktenzeichen VII B 161/98

DRsp Nr. 1999/3671

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; unterlassene Beweiserhebung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Nichterhebung eines Beweises stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn es nach der Rechtsauffassung des FG auf das Ergebnis des angebotenen Beweises nicht ankommt. 3. Der Umstand, dass das FG auf einen Vortrag der Beteiligten nicht eingeht, führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn es auf diese Umstände nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht ankommt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Rahmen eines ihr vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) bewilligten Veredelungsverkehrs (aktive Eigenveredelung) mit .... Stück lebenden Enten zur Herstellung von bratfertigen Enten ließ die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Enten im Gesamtwert von ... DM zur aktiven Veredelung abfertigen. Die Wiederausfuhrfrist für die veredelten Waren wurde mehrmals verlängert. Die Klägerin führte jedoch bis zum Ablauf dieser Frist weder die unveredelte noch die veredelte Ware wieder aus. Das HZA erließ daraufhin 1993 einen Steuerbescheid über Abschöpfung, Einfuhrumsatzsteuer und Ausgleichszinsen.