BFH - Beschluß vom 10.04.2000
II B 147/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1476

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel - Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 10.04.2000 - Aktenzeichen II B 147/99

DRsp Nr. 2000/7373

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel - Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rüge mangelnder Sachaufklärung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Der am 9. April 1995 verstorbene Erblasser bedachte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) testamentarisch mit einem Geldvermächtnis in Höhe von 5 000 DM. Der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger zahlte den Geldbetrag im Jahre 1997 an den Kläger aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheid vom 12. Mai 1998 gegen den Kläger wegen des Vermächtniserwerbs unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 3 000 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 400 DM fest.