Unabhängig von der Frage, ob wegen der verspätet eingereichten Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist, erfüllt die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 und 3 FGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargelegt, wenn die Beschwerde nicht erkennen läßt, welche vom Einzelfall lösgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|