BFH - Beschluß vom 13.01.1999
XI B 80/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 948

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 13.01.1999 - Aktenzeichen XI B 80/98

DRsp Nr. 1999/4218

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung durch das FG kann keinen Verfahrensmangel gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen, da die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Unabhängig von der Frage, ob wegen der verspätet eingereichten Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist, erfüllt die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 und 3 FGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargelegt, wenn die Beschwerde nicht erkennen läßt, welche vom Einzelfall lösgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.