BFH - Beschluß vom 20.10.1999
III B 109/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2, § 115 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 716

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen III B 109/98

DRsp Nr. 2000/2707

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung eines Verfahrensmangels, mit dem eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das FG gerügt wird.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2, § 115 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Beschwerde bezeichnet keinen Verfahrensmangel entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.