BFH - Beschluss vom 13.10.2005
X B 96/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 112
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 416/01

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen X B 96/05

DRsp Nr. 2005/19558

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Hat der BFH bereits früher über für grds. bedeutsam erachtete Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer ausführen, weshalb er gleichwohl eine erneute BFH-Entscheidung zu dieser Frage für erforderlich hält.3. Die schlüssige Darlegung von Verfahrensmängeln verlangt, dass der Beschwerdeführer vorträgt, das angefochtene Urteil beruhe auf den angeblichen Verfahrensfehlern, es wäre also ohne die behaupteten Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehaltenen Rechtsfrage, "ob es sich bei der Vermietung von Büroflächen zum Zwecke des mieterseitigen Unterhalts von einer sogenannten inländischen Briefkastenfirma seitens des Vermieters um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) handelt, wenn zusätzlich zur Nutzungsüberlassung auch nachrangige Serviceleistungen geboten werden".