Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehaltenen Rechtsfrage, "ob es sich bei der Vermietung von Büroflächen zum Zwecke des mieterseitigen Unterhalts von einer sogenannten inländischen Briefkastenfirma seitens des Vermieters um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) handelt, wenn zusätzlich zur Nutzungsüberlassung auch nachrangige Serviceleistungen geboten werden".
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