BFH - Beschluß vom 04.03.2002
IV B 109/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1036

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmangel durch Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluß vom 04.03.2002 - Aktenzeichen IV B 109/01

DRsp Nr. 2002/10017

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmangel durch Übergehen von Beweisanträgen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S.d. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. erfordert den Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.

Gründe:

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit sich nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet, ist unzulässig.