BFH - Beschluß vom 25.06.1999
XI B 43/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1617

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Besteuerung

BFH, Beschluß vom 25.06.1999 - Aktenzeichen XI B 43/98

DRsp Nr. 1999/8591

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Besteuerung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es um die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Besteuerung geht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).