BFH - Beschluß vom 29.06.1999
IX B 70/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 2 Art. 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1618

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Besteuerung

BFH, Beschluß vom 29.06.1999 - Aktenzeichen IX B 70/99

DRsp Nr. 1999/8614

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Besteuerung

Die pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes ohne Darlegung, welche im konkreten Fall anwendbare Steuervorschrift gegen welche Normen der Verfassung verstößt, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 2 Art. 20 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die von der Klägerin vorgelegte Begründung der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) hätte das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) berücksichtigen müssen, enthält keine schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO. Abgesehen davon, daß das Gesetzgebungsverfahren für dieses Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG noch nicht abgeschlossen war, würde die Nichtanwendung einer gesetzlichen Vorschrift keinen Verfahrensmangel, sondern eine Verletzung materiellen Rechts bedeuten.

2. Die Klägerin hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.