BFH - Beschluß vom 20.08.1998
XI B 66/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 §§ 96 76 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 478

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen XI B 66/97

DRsp Nr. 1999/882

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die bloße Umschreibung des Streitstoffes, der Hinweis auf ein anderes FG-Urteil und die nicht weiter substantiierte Behauptung, die Rechtssache habe im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung grundsätzliche Bedeutung, genügt den Anforderungen an das Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung nicht. 3. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 4. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die der fachkundig vertretene Kl. selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (Anschluss an BFH-Beschl. v. 12.03.1996 - VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 §§ 96 76 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: