BFH - Beschluß vom 02.02.1999
X B 124/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 959

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen X B 124/98

DRsp Nr. 1999/4214

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Zulassungsgründe.

1. Soll die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingehen und darlegen, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).