BFH - Beschluß vom 10.08.1999
III B 87/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 1, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 437

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verpächterwahlrecht

BFH, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen III B 87/98

DRsp Nr. 2000/525

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verpächterwahlrecht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ist unzureichend. 3. Die bloße Behauptung, es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob das sog. Verpächterwahlrecht lediglich auf die Fälle zu beschränken sei, in denen nicht allein eine Betriebsgrundlage verpachtet werde, sondern der Gewerbebetrieb im Ganzen als geschlossener Organismus, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.