BFH - Beschluß vom 26.01.1999
X B 135/98
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 954

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vorhandene BFH-Rspr.

BFH, Beschluß vom 26.01.1999 - Aktenzeichen X B 135/98

DRsp Nr. 1999/3651

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vorhandene BFH-Rspr.

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei Vorliegen höchstrichterlicher Rspr.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 61, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, hat der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Falle sind für die schlüssige Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 15. Februar 1995 II B 118/94, BFH/NV 1995, 810).