Grundsätzliche Bedeutung der Sache; tatrichterliche Würdigung
BFH, Beschluß vom 26.01.2001 - Aktenzeichen VI B 210/00
DRsp Nr. 2001/4932
Grundsätzliche Bedeutung der Sache; tatrichterliche Würdigung
1. Vom FG festgestellte Tatsachen, gegen die keine Verfahrensrügen erhoben werden, sind für den BFH im NZB-Verfahren bindend.2. Fehler des FG bei der Feststellung und Würdigung von Tatsachen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.