BFH - Beschluß vom 26.01.2001
VI B 210/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 809

Grundsätzliche Bedeutung der Sache; tatrichterliche Würdigung

BFH, Beschluß vom 26.01.2001 - Aktenzeichen VI B 210/00

DRsp Nr. 2001/4932

Grundsätzliche Bedeutung der Sache; tatrichterliche Würdigung

1. Vom FG festgestellte Tatsachen, gegen die keine Verfahrensrügen erhoben werden, sind für den BFH im NZB-Verfahren bindend. 2. Fehler des FG bei der Feststellung und Würdigung von Tatsachen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: