BFH - Beschluss vom 13.07.2011
X B 187/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 13/09

Grundsätzliche Bedeutung der Verwertung eines möglicherweise fehlerhaften Gutachtens bei der Entscheidungsfindung durch das Finanzgericht i.R.d. Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen X B 187/10

DRsp Nr. 2011/17110

Grundsätzliche Bedeutung der Verwertung eines möglicherweise fehlerhaften Gutachtens bei der Entscheidungsfindung durch das Finanzgericht i.R.d. Zulassung der Revision

NV: Die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens, auf das sich das FG gestützt hat, hat i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Gutachten in zahlreichen anderen Streitfällen herangezogen worden ist.

1. Ein Benennungsverlangen gegenüber dem leistenden Steuerpflichtigen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Zahlungsempfänger die erlangten Einnahmen nicht versteuert hat (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995). 2. Die Finanzbehörden und die FG haben Ermessen hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen gerichtet und ob sodann eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob und inwieweit Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt worden ist, zum Abzug zuzulassen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434). 3.