BFH - Beschluss vom 13.10.2011
IX B 99/11
Normen:
AO § 110 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 80
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3616/10

Grundsätzliche Bedeutung der wirksamen Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen Steuerberater mit Einzelkanzlei bei gleichzeitiger alleiniger Geschäftsführung der Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen IX B 99/11

DRsp Nr. 2011/21536

Grundsätzliche Bedeutung der wirksamen Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen Steuerberater mit Einzelkanzlei bei gleichzeitiger alleiniger Geschäftsführung der Steuerberatungsgesellschaft

1. NV: Ist ein Steuerbescheid in den Machtbereich des Steuerberaters gelangt, so ist unerheblich, ob der Steuerbescheid ihm in seiner Funktion als Einzelpraxis-Inhaber oder als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) der --mit entsprechendem Kürzel-- unter seinem Namen firmierenden Steuerberatungsgesellschaft hätte bekanntgegeben werden müssen. 2. NV: Ob und in welchem Umfang sich eine Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, so dass die Beurteilung nicht über den konkreten Fall hinausreicht und daher nicht grundsätzlich bedeutsam ist.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.