BFH - Beschluß vom 11.09.1998
VII B 313/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 484

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluß vom 11.09.1998 - Aktenzeichen VII B 313/97

DRsp Nr. 1999/909

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt.