Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt.
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