BFH - Beschluß vom 10.06.1999
IX B 35/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1609

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluß vom 10.06.1999 - Aktenzeichen IX B 35/99

DRsp Nr. 1999/8612

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt haben.