BFH - Beschluss vom 08.03.2004
VII B 334/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 974
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 67/02

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen VII B 334/03

DRsp Nr. 2004/6819

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rüge, das FG hätte bei richtigem Verständnis des Urteils eine schwerwiegende Fehlerhaftigkeit des Haftungsbescheides nicht verneinen dürfen, richtet sich im Kern gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen.3. Die Rüge der Divergenz erfordert, dass abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herausgestellt werden, die mit den tragenden Rechtsausführungen in den zitierten BFH- und FG-Entscheidungen nicht übereinstimmen. Die Rüge eines Subsumtionsfehlers des Tatsachengerichtes reicht dafür nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe: