BFH - Beschluss vom 20.06.2007
X B 116/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1705
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 294/04

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen X B 116/06

DRsp Nr. 2007/13892

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Rechtsfrage, "ob bei Verzinsung von Steueransprüchen die Zinsberechnung völlig unabhängig vom Verhalten der Beteiligten ist, es mithin auf ein Verschulden nicht ankommen soll", hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich der BFH bereits mehrfach mit ihr befasst hat. 3. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (unten 1.) noch das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 2.) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 3.) schlüssig dargelegt.