BFH - Beschluß vom 15.06.1999
III B 10/99
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 33 a Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1595

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Unterhaltszahlungen ins Ausland

BFH, Beschluß vom 15.06.1999 - Aktenzeichen III B 10/99

DRsp Nr. 1999/8628

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Unterhaltszahlungen ins Ausland

Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz, wenn es um den Nachweis von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige geht.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 33 a Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890 unter Ziff. II. der Gründe).