BFH - Beschluß vom 22.09.1998
VII B 188/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 737

Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

BFH, Beschluß vom 22.09.1998 - Aktenzeichen VII B 188/98

DRsp Nr. 1999/3503

Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

1. Die Rechtsfrage, ob es zu den Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung gehört, dass der Vollstreckungsgläubiger vor Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Pfändung in allen Wohnungen des Vollschuldners - insbesondere auch in einer Wohnung im Ausland - versucht haben muss, lässt sich leicht und einwandfrei aus § 1 AO 1977 beantworten.2. Außerhalb des Geltungsbereichs des GG kann die AO 1977 nicht Rechtsgrundlage für hoheitliche Maßnahmen der deutschen Steuerbehörden sein.3. Die Frage, ob der Vollstreckungsschuldner vor Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit Richtigkeitsversicherung aufgefordert werden muss, hat der BFH in ständiger Rspr. verneint (Anschluss an BFH-Entscheidungen v. 09.05.1989 - VII B 205/88 und v. 24.09.1991 - VII R 34/90).

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgefordert worden ist, hat Gründe für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung mehrerer von ihm aufgeworfener Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gegen das klageabweisende Urteil der Vorinstanz nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.