Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgefordert worden ist, hat Gründe für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung mehrerer von ihm aufgeworfener Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gegen das klageabweisende Urteil der Vorinstanz nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
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