BFH - Urteil vom 04.05.2011
II R 55/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; BewG § 9 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 102/05

Grundsätzliche Bedeutung einer Frage bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über Einheitsbewertung des Grundvermögens

BFH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen II R 55/09

DRsp Nr. 2011/15141

Grundsätzliche Bedeutung einer Frage bzgl. der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über Einheitsbewertung des Grundvermögens

NV: Eine schlüssige Aufklärungsrüge erfordert die genaue Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen (präzise Angabe der Beweisthemen) sowie die substantiierte Darlegung, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; BewG § 9 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1995 Eigentümer eines Grundstücks in A.

Nach Ausbau des Dachgeschosses nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auf den 1. Januar 2003 eine Artfortschreibung zum "gemischt genutzten Grundstück mit überwiegend gewerblichem Anteil" und zugleich eine Wertfortschreibung vor.

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.