BFH - Beschluss vom 28.07.2011
VIII B 18/11
Normen:
AO § 34; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2617/09

Grundsätzliche Bedeutung einer Frage über die Zurechnung von Pflichtverletzungen des Betreuers dem Betreuten bei Erfüllung steuerlicher Pflichten

BFH, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen VIII B 18/11

DRsp Nr. 2011/16387

Grundsätzliche Bedeutung einer Frage über die Zurechnung von Pflichtverletzungen des Betreuers dem Betreuten bei Erfüllung steuerlicher Pflichten

1. NV: Die Prüfung, ob ein Beweismittel ungeeignet ist, gehört zur Tatsachenwürdigung des FG, Einwendungen dagegen sind dem materiellen Recht zuzuordnen und mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht angreifbar. 2. NV: Mit der Benennung von Zeugen wird hinsichtlich der Tatsache, die verstorbene Mutter des Klägers habe kein ausländisches Kapitalvermögen besessen, jedenfalls dann ein untaugliches Beweismittel geltend gemacht, wenn die Zeugen allenfalls bekunden könnten, sie hätten von ausländischen Kapitalerträgen der Verstorbenen keine Kenntnis. Damit kann der Beweis, die Verstorbene hätte tatsächlich keine ausländischen Kapitaleinkünfte erzielt, nicht geführt werden. 3. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen sind.

Normenkette:

AO § 34; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

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