BFH - Beschluß vom 11.05.1999
IX B 166/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1370

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

BFH, Beschluß vom 11.05.1999 - Aktenzeichen IX B 166/98

DRsp Nr. 1999/8408

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Beurteilung einer sog. inneren Tatsache (im Streitfall: Einnahmeerzielungsabsicht) beruht, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es bereits an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit im Streitfall (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § Anm. 59, mit Rechtsprechungsnachweisen). Derartige Angaben sind aber deshalb unverzichtbar, weil es sich bei der im Streitfall maßgebenden Frage der Einkünfteerzielungsabsicht um die Beurteilung einer sog. inneren Tatsache handelt, die das Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen seiner Gesamtwürdigung jeweils anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles vorzunehmen hat (z.B. Senatsurteile vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, , BStBl II 1995, , und vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, , BStBl II 1997, ), so daß regelmäßig das Vorliegen absolut vergleichbarer Sachverhalte ausscheidet.