BFH - Beschluß vom 12.07.1999
VI B 355/98
Normen:
FGO §§ 65, 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 60

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

BFH, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen VI B 355/98

DRsp Nr. 1999/8744

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, die Verfahrenrecht betrifft.

Normenkette:

FGO §§ 65, 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der (), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, , § Anm. 7, m.w.N.). Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln. Nach § Abs. Satz 3 muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Beschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, m.w.N.). Außerdem muß die Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich, d.h. klärungsfähig sein.