Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, ob die Rechtsgrundsätze des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (
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