BFH - Beschluß vom 19.01.2001
VI B 198/00
Normen:
BuKG § 8 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 778

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

BFH, Beschluß vom 19.01.2001 - Aktenzeichen VI B 198/00

DRsp Nr. 2001/4756

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Die Zulassung einer NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. 2. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Außerdem muss die Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein.

Normenkette:

BuKG § 8 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, ob die Rechtsgrundsätze des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (BUKG) für die Ausfüllung des Werbungskostenbegriffs heranzuziehen sind, wenn im Rahmen eines Umzugs einem Steuerpflichtigen die neu zu beziehende Wohnung nicht termingerecht zur Verfügung steht und hierdurch zusätzliche Aufwendungen anfallen, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.