BFH - Beschluss vom 09.06.2011
VII B 199/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1586
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 696/10 AO

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Begleichung von Steuerschulden durch einen Ehepartner für den anderen Ehepartner

BFH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen VII B 199/10

DRsp Nr. 2011/15155

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Begleichung von Steuerschulden durch einen Ehepartner für den anderen Ehepartner

1. NV: Hinsichtlich der Vermutung, dass der Ehegatte, der die Einkommensteuerschuld zusammen veranlagter Eheleute begleicht, die Zahlung nicht nur für eigene Rechnung, sondern auch für die des Ehepartners vornehme, sind die Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu würdigen. Es gibt keine die tatrichterliche Würdigung beschränkende Regel, dass eines der von der Rechtsprechung des Senats benannten Indizien oder eine bestimmte Verbindung mehrerer diese Indizien die Vermutung einer doppelten Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten ausräumt. 2. NV: Die Angabe einer Tilgungsbestimmung des Ehegatten muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beansprucht die von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid auf sie und ihren Ehemann, dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), mit dem sie in den Streitjahren zusammenveranlagt worden ist, aufgeteilten, überzahlten Einkommensteuerbeträge für sich allein.

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