BFH - Beschluss vom 19.05.2011
X B 184/10
Normen:
EStG § 12 Nr. 3 Hs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10507/06

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erhebung von Nachforderungszinsen unter anderem bei einseitigem Verschulden des Finanzamts an der verspäteten Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen X B 184/10

DRsp Nr. 2011/15169

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erhebung von Nachforderungszinsen unter anderem bei einseitigem Verschulden des Finanzamts an der verspäteten Steuerfestsetzung

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 3 Hs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben im Streitjahr 1995 u.a. Einkünfte aus gewerblichen Mitunternehmerschaften erzielt. In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1995 gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Tarifbegrenzung nach § 32c des Einkommensteuergesetzes in der damals geltenden Fassung (EStG a.F.) wegen eines Veranlagungsfehlers für die gesamten gewerblichen Beteiligungseinkünfte (seinerzeit 1.596.903 DM).

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