BFH - Beschluss vom 08.03.2012
III B 163/11
Normen:
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2002; § 68 Abs 1 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1700/2009

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Kindergeldgewährung; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit

BFH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen III B 163/11

DRsp Nr. 2012/9365

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Kindergeldgewährung; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit

1. NV: Die Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Rahmen des für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. liegen, haben die Familienkassen und nachfolgend das Finanzgericht selbständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids durchzuführen. 2. NV: Der Kindergeldberechtigte und seine volljährigen Kinder haben gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG besondere Mitwirkungspflichten, die sich u.a. auch auf die Substantiierung und den Nachweis der im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. maßgeblichen Einnahmen, Bezüge, Werbungskosten und ausbildungsbedingten Aufwendungen erstrecken. Hieraus kann sich auch eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge ergeben.

Normenkette:

§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2002; § 68 Abs 1 EStG 2002;

Gründe