FG Nürnberg, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1700/2009
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Kindergeldgewährung; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit
BFH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen III B 163/11
DRsp Nr. 2012/9365
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Kindergeldgewährung; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit
1. NV: Die Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Rahmen des für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. liegen, haben die Familienkassen und nachfolgend das Finanzgericht selbständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids durchzuführen.2. NV: Der Kindergeldberechtigte und seine volljährigen Kinder haben gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG besondere Mitwirkungspflichten, die sich u.a. auch auf die Substantiierung und den Nachweis der im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. maßgeblichen Einnahmen, Bezüge, Werbungskosten und ausbildungsbedingten Aufwendungen erstrecken. Hieraus kann sich auch eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge ergeben.