1. Der Senat verbindet die Beschwerden gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) XI 399/95 und XI 401/95 zu gemeinsamer Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1, §§ 121, 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dies ist zweckmäßig, weil ihnen im wesentlichen der gleiche Sachverhalt und die gleiche Begründung zugrunde liegt.
2. Die Beschwerden sind unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht entsprechend den Begründungsanforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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