BFH - Beschluß vom 24.08.1998
VII B 136/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Klärungsbedürftigkeit

BFH, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen VII B 136/98

DRsp Nr. 1999/667

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Klärungsbedürftigkeit

Hat das FG seine Entscheidung auf einen Rechtsgrund gestützt, der die Entscheidung trägt und die für grds. bedeutsam gehaltene Rechtsfrage hingegen für nicht entscheidungserheblich gehalten, so ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht gegeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, aus welchem Grunde diese Frage dennoch rechtserheblich werden könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Der Senat verbindet die Beschwerden gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) XI 399/95 und XI 401/95 zu gemeinsamer Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1, §§ 121, 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dies ist zweckmäßig, weil ihnen im wesentlichen der gleiche Sachverhalt und die gleiche Begründung zugrunde liegt.

2. Die Beschwerden sind unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht entsprechend den Begründungsanforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.