I. Die im Gebiet der ehemaligen DDR ansässige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ging 1991 durch formwechselnde Umwandlung aus einer Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) hervor, die ihrerseits 1960 durch den Zusammenschluß mehrerer selbständiger Gartenbaubetriebe gebildet worden war. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Produktion landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse sowie der Handel mit diesen Erzeugnissen und mit Erzeugnissen des Gartenbedarfs.
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