BFH - Beschluß vom 14.09.1999
V B 47/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 327

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei außer Kraft getretenem Recht

BFH, Beschluß vom 14.09.1999 - Aktenzeichen V B 47/99

DRsp Nr. 2000/581

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei außer Kraft getretenem Recht

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Rechtsfragen, die nicht mehr geltendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben. 2. Eine Beschwerde muss deshalb darlegen, dass die Befassung des BFH mit altem Recht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanbindung durch Verwaltung und Gerichte in einer nicht völlig unerheblichen Anzahl von Fällen geboten ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I. Die im Gebiet der ehemaligen DDR ansässige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ging 1991 durch formwechselnde Umwandlung aus einer Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) hervor, die ihrerseits 1960 durch den Zusammenschluß mehrerer selbständiger Gartenbaubetriebe gebildet worden war. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Produktion landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse sowie der Handel mit diesen Erzeugnissen und mit Erzeugnissen des Gartenbedarfs.