BFH - Beschluss vom 13.10.2011
IX B 97/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 42/09

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache betreffend die Eigenheimzulage im Hinblick auf deren zwischenzeitliche Abschaffung

BFH, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen IX B 97/11

DRsp Nr. 2011/21018

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache betreffend die Eigenheimzulage im Hinblick auf deren zwischenzeitliche Abschaffung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) besteht nicht, da der Streitfall von dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2009 IX R 53/08 (BFH/NV 2009, 1611) entschiedenen Sachverhalt insoweit maßgeblich abweicht, als der BFH dort die Frage des Objektverbrauchs wegen der Förderung eines zweiten Objekts der Ehegatten nicht zu entscheiden hatte.