BFH - Beschluß vom 09.08.1999
VII B 282/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 74

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Divergenz; Beiziehung von Strafakten

BFH, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen VII B 282/98

DRsp Nr. 2000/708

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Divergenz; Beiziehung von Strafakten

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und einer Divergenz. 2. Gem. § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO kann ein FG von sich aus auch Beweise erheben, die von den Parteien nicht angeboten sind. Das gilt auch für die Beiziehung von Strafakten, die das FG im Rahmen der ihm obliegenden Erforschung des Sachverhalts anfordern kann. 3. Geschieht die Beiziehung der Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung, ist die Maßnahme als sog. prozessleitende Verfügung oder als Aufklärungsanordnung eine unselbständige Verfahrenshandlung und daher nicht selbständig anfechtbar.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: