Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt sind. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
1.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|