BFH - Beschluss vom 28.05.2009
VI B 84/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1657
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2258/01

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Falle eines abstrakten Interesses der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

BFH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen VI B 84/08

DRsp Nr. 2009/21102

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Falle eines abstrakten Interesses der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt sind. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1.