BFH - Beschluss vom 28.06.2011
X B 146/10
Normen:
AO § 3 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 779;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1665/08

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Zusammenhang mit der Einordnung von Vergleichen i.S. des § 779 BGB über ein Rechtsverhältnis als ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

BFH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen X B 146/10

DRsp Nr. 2011/17121

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Zusammenhang mit der Einordnung von Vergleichen i.S. des § 779 BGB über ein Rechtsverhältnis als ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Ein Vergleiche i.S. des § 779 BGB über ein Rechtsverhältnis stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, weil durch solche Vergleiche der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt und ein Lebenssachverhalt rückwirkend nicht anders gestaltet, sondern nur die rechtliche Beurteilung betroffen wird (BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 II R 82/05, BFHE 220, 526, BStBl II 2008, 629, unter II.1.b).

Normenkette:

AO § 3 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 779;

Gründe

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I.

Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen I und A (Klägerinnen) sind die Erben des während des Klageverfahrens verstorbenen M. I und M waren Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.