BFH - Beschluß vom 27.09.1999
I B 49/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 452

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Ladung von Zeugen im Ausland

BFH, Beschluß vom 27.09.1999 - Aktenzeichen I B 49/98

DRsp Nr. 2000/832

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Ladung von Zeugen im Ausland

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Hat das FG den Kl. darauf hingewiesen, dass er im Ausland wohnhafte Zeugen selbst zur mündlichen Verhandlung stellen müsse, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das FG auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet, wenn der Kl. ihn in der mündlichen Verhandlung nicht sistiert hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob aus der Schweiz stammende Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden dürfen.